I. Geltungs­be­reich

1. Die nachste­henden Verkaufs­be­din­gungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns, der Reinert-Ritz GmbH, geschlos­senen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfts­be­zie­hungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Unsere Verkaufs­be­din­gungen gelten ausschließlich. Abwei­chende, entge­gen­ste­hende oder ergän­zende Bedin­gungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden nur dann und insoweit Vertrags­be­standteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustim­mungs­er­for­dernis gilt in jedem Fall, auch wenn wir in Kenntnis entge­gen­ste­hender, ergän­zender oder abwei­chender Bedin­gungen des Bestellers seine Bestellung vorbe­haltlos ausführen.

2. In den Verträgen sind alle Verein­ba­rungen, die zwischen dem Besteller und uns zur Ausführung der Verträge getroffen wurden, schriftlich nieder­gelegt. Werden Verträge sowohl in deutscher als auch in einer Fremd­sprache nieder­gelegt, so ist im Streitfall die deutsche Sprach­fassung maßgeblich.

3. Diese Verkaufs­be­din­gungen gelten nur, wenn der Besteller Unter­nehmer (§ 14 BGB), eine juris­tische Person des öffent­lichen Rechts oder ein öffent­liches Sonder­ver­mögen ist.

II. Angebot/Vertragsschluss/Beratung

1. Eine Bestellung des Bestellers gilt als verbind­liches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen schriftlich (z.B. durch Übersendung einer Auftrags­be­stä­tigung) oder durch Zusendung der bestellten Produkte annehmen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unver­bindlich. Muster und Proben sind unver­bind­liche Rahmen­an­gaben. Alle mündlichen und schrift­lichen Angaben über Anwen­dungs­mög­lich­keiten und Eignungen unserer Waren erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfah­rungs­werte dar, die regel­mäßig nicht als zugesi­chert gelten. Sie begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Besteller wird insbe­sondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorge­se­henen Verwen­dungs­zweck zu überzeugen.

III. Zahlungs­be­din­gungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk ohne Verpa­ckung. In unseren Preisen ist die gesetz­liche Mehrwert­steuer nicht einge­schlossen. Diese werden wir in der gesetz­lichen Höhe am Tage der Rechnungs­stellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2. Erhöhen sich die für die Preis­bildung maßge­benden Kosten­fak­toren (insbe­sondere Preise für Ferti­gungs­ma­terial, Betriebs-stoffe, Löhne und Frachten), auf die wir keinen Einfluss und die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, den ursprünglich verein­barten Preis entspre­chend zu erhöhen. Bei einer derar­tigen Erhöhung des Preises, ist der Besteller berechtigt, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Kenntnis von der Preis­er­höhung von dem Vertrag zurück zu treten.

3. Der Rechnungs­betrag ist netto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungs­stellung und Lieferung der Ware zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftrags­be­stä­tigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Bei bestehender Geschäfts­be­ziehung gewähren wir bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungs­datum einen Skonto­abzug von 2%. Ansonsten ist Skonto­abzug nur bei einer beson­deren schrift­lichen Verein­barung zwischen uns und dem Besteller zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, behalten wir uns, unter Vorbehalt der Geltend­ma­chung weiterer Rechte, für den Zeitraum des Verzuges Verzugs­zinsen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetz­lichen Verzugs­zinsen geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmän­ni­schen Fällig­keitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5. Die Möglichkeit des Bestellers zur Aufrechnung mit Mängel­an­sprüchen im Falle einer Lieferung mangel­hafter Ware sowie mit sonstigen Forde­rungen aus demselben Vertrags­ver­hältnis gegen unsere Kaufpreis­for­derung werden durch diese Verkaufs­be­din­gungen nicht beschränkt; mit Forde­rungen aus anderen Rechts­ver­hält­nissen kann der Besteller hingegen nur dann gegen unsere Kaufpreis­for­derung aufrechnen, soweit seine Forde­rungen unbestritten sind, wir diese anerkannt haben oder sie rechts­kräftig festge­stellt worden sind. Als Käufer darf der Besteller ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur dann ausüben, wenn sein Gegen­an­spruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

6. Wir behalten uns vor, Zahlungs­si­cher­heiten und/oder Voraus­zah­lungen zu verlangen.

7. Befindet sich der Besteller in Zahlungs­verzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungs­fä­higkeit, sind wir berechtigt, alle Forde­rungen gegen ihn fällig zu stellen und/oder noch ausste­hende Liefe­rungen ganz oder teilweise zurück­zu­halten oder aber ganz von den bestehenden Verträgen nach Maßgabe der gesetz­lichen Vorschriften zurückzutreten.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Es gelten die in unserer Auftrags­be­stä­tigung angege­benen Liefer­fristen. Sonstige Liefer­termine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unver­bind­liche Angaben, um deren Einhaltung wir bemüht sein werden. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die techni­schen Fragen abgeklärt, insbe­sondere alle für die Ausführung der Bestellung erfor­der­lichen Unter­lagen sowie eine etwaige Voraus­zahlung, einge­gangen sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm oblie­genden Verpflich­tungen ordnungs­gemäß und recht­zeitig zu erfüllen.

2. Der Eintritt unseres Liefer­ver­zuges bestimmt sich nach den gesetz­lichen Regelungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erfor­derlich. Unsere Lieferung ist recht­zeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der verein­barten Frist unser Werk oder Lager oder verein­ba­rungs­gemäß das unseres Vorlie­fe­ranten verlassen hat.

3. Liefer- und Leistungs­ver­zö­ge­rungen aufgrund höherer Gewalt, die uns die Lieferung nicht nur vorüber­gehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Streik, Aussperrung, behörd­liche Anord­nungen, Energie- oder Rohstoff­mangel, Krieg, Unruhen, Feuer, Überschwem­mungen und sonstige Natur­er­eig­nisse usw., auch wenn sie bei unseren Vorlie­fe­ranten eintreten, haben wir auch bei verbindlich verein­barten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berech­tigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behin­derung zuzüglich einer angemes­senen Nachfrist hinaus­zu­schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück­zu­treten. Schadens­er­satz­an­sprüche des Bestellers sind für diesen Fall ausge­schlossen. Wird die Lieferung bzw. Leistung um mehr als zwei Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich des aufgrund der Verzö­gerung des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Geraten wir in Liefer­verzug, so kann der Besteller pauscha­lierten Ersatz seines Verzugs­schadens verlangen. Die Schadens­pau­schale beträgt im Fall eines von uns zu vertre­tenden Liefer­verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs 3 % des Netto­preises der Ware (Lieferwert), maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

5. Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertre­tenden Liefer­verzug ist ausge­schlossen. Die weiteren gesetz­lichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadens­er­satz­an­spruch wegen eines von uns zu vertre­tenden Liefer­verzugs zustehen, bleiben unberührt.

6. Wir sind zu Teillie­fe­rungen und Teilleis­tungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

7. Kommt der Besteller in Annah­me­verzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entste­henden Schadens und etwaiger Mehrauf­wen­dungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwir­kungs­pflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuld­ner­ver­zuges geht die Gefahr der zufäl­ligen Verschlech­terung und des zufäl­ligen Unter­gangs auf den Besteller über.

V. Gefahrübergang/Versand/Verpackung

1. Unsere Lieferung erfolgt ab Werk/Lager (Nordhorn/Deutschland), wo auch der Erfül­lungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestim­mungsort versandt (Versen­dungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbe­sondere Trans­port­un­ter­nehmen und Verpa­ckung) und des Versand­weges selbst zu bestimmen. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Inter­essen des Bestellers zu berück­sich­tigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei verein­barter Fracht­frei­lie­ferung – gehen zulasten des Bestellers. Versand­bereit gemeldete Ware muss unver­züglich vom Besteller abgerufen werden.

2. Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs und der zufäl­ligen Verschlech­terung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versen­dungskauf geht jedoch die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs und der zufäl­ligen Verschlech­terung der Ware sowie die Verzö­ge­rungs­gefahr bereits mit Auslie­ferung der Ware an den Spediteur, den Fracht­führer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahr­übergang maßgebend. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Ablie­ferung unver­züglich auf ihre Vollstän­digkeit und erkennbare Beschä­di­gungen und etwaige Mängel zu überprüfen und uns Verluste, Mängel oder Schäden ohne schuld­haftes Zögern anzuzeigen.

3. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpa­ckungen nach Maßgabe der Verpa­ckungs­ver­ordnung nicht zurück. Paletten, Gitter­boxen sowie sonstige Mehrweg­ver­pa­ckungen sind an uns zurück­zu­geben. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpa­ckung auf eigene Kosten zu sorgen.

4. Wird der Versand oder der Abruf versand­be­reiter Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versand­be­reit­schaft dem Versand gleich.

5. Die Versendung von Ware erfolgt unver­si­chert, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Trans­port­ver­si­cherung absichern.

VI. Mängelrechte/Gewährleistung/Haftung

1. Mängel­an­sprüche wegen offen­sicht­licher Mängel, Falsch­lie­ferung oder beacht­licher Mengen­ab­wei­chungen sind uns unver­züglich, spätestens vierzehn Tage nach Ablie­ferung der Ware, schriftlich mitzu­teilen. Verborgene Mängel müssen unver­züglich nach ihrer Entde­ckung schriftlich gerügt werden. Versäumt der Besteller die ordnungs­gemäße Unter­su­chung und/oder Mängel­an­zeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht recht­zeitig oder nicht ordnungs­gemäß angezeigten Mangel nach den gesetz­lichen Vorschriften ausgeschlossen.

2. Für Beratungen über Verar­bei­tungs- und/oder Anwen­dungs­mög­lich­keiten unserer Produkte haften wir nur bei ausdrück­licher schrift­licher Zusicherung.

3. Ist die gelie­ferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacher­füllung durch Besei­tigung des Mangels (Nachbes­serung) oder durch Lieferung einer mangel­freien Sache (Ersatz­lie­ferung) leisten. Unser Recht, die Nacher­füllung unter den gesetz­lichen Voraus­set­zungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacher­füllung zu gewähren. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacher­füllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemes­senen Teil des Kaufpreises zurück­zu­be­halten. Wir tragen im Fall der Mangel­be­sei­tigung die erfor­der­lichen Aufwen­dungen. Im Falle der Ersatz­lie­ferung hat uns der Besteller die mangel­hafte Sache nach den gesetz­lichen Vorschriften zurück­zu­geben. Die Nacher­füllung beinhaltet weder den Ausbau der mangel­haften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

4. Ist die Nacher­füllung fehlge­schlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herab­setzung des Preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei einem unerheb­lichen Mangel besteht jedoch kein Rücktritts­recht. Die Nachbes­serung gilt mit dem zweiten vergeb­lichen Versuch als fehlge­schlagen, soweit nicht aufgrund des Vertrags­ge­gen­stands weitere Nachbes­se­rungs­ver­suche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.

5. Ansprüche des Bestellers auf Schadens­ersatz bzw. Ersatz vergeb­licher Aufwen­dungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer VII (Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6. Die Gewähr­leis­tungs­an­sprüche des Bestellers wegen Sach- und Rechts­mängeln verjähren ein (1) Jahre nach Ablie­ferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entspre­chend ihrer üblichen Verwen­dungs­weise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel­haf­tigkeit verur­sacht hat (Baustoff), beträgt die Verjäh­rungs­frist gemäß der gesetz­lichen Regelung 5 Jahre ab Ablie­ferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetz­liche Sonder­re­ge­lungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB). Die vorste­henden Verjäh­rungs­fristen des Kaufrechts gelten auch für vertrag­liche und außer­ver­trag­liche Schadens­er­satz­an­sprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regel­mä­ßigen gesetz­lichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadens­er­satz­an­sprüche des Bestellers gem. Ziffer VII Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetz­lichen Verjährungsfristen.

7. Wir sind entspre­chend den gesetz­lichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herab­setzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erfor­der­liche Frist­setzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweg­lichen Sache (Verbrauchs­gü­terkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herab­setzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus resul­tie­render Rückgriffs­an­spruch entge­gen­ge­halten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwen­dungen des Bestellers, insbe­sondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materi­al­kosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endver­braucher im Rahmen der Nacher­füllung aufgrund eines bei Gefahr­übergang von uns auf den Besteller vorlie­genden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausge­schlossen, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschul­deten Unter­su­chungs- und Rügepflichten nicht ordnungs­gemäß nachge­kommen ist.

8. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 5 ist ausge­schlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbe­aus­sagen oder sonstiger vertrag­licher Verein­ba­rungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endver­braucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausge­schlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetz­lichen Regelungen zur Ausübung der Gewähr­leis­tungs­rechte gegenüber dem Endver­braucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorge­nommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endver­braucher Gewähr­leis­tungen übernommen hat, die über das gesetz­liche Maß hinausgehen.

VII. Haftung

1. Soweit sich aus diesen Verkaufs­be­din­gungen einschließlich der nachfol­genden Bestim­mungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertrag­lichen und außer­ver­trag­lichen Pflichten nach den gesetz­lichen Vorschriften.

2. Auf Schadens­ersatz haften wir – gleich aus welchem Rechts­grund – im Rahmen der Verschul­dens­haftung bei Vorsatz und grober Fahrläs­sigkeit. Bei einfacher Fahrläs­sigkeit haften wir vorbe­haltlich eines milderen Haftungs­maß­stabs nach gesetz­lichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angele­gen­heiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheb­lichen Verletzung einer wesent­lichen Vertrags­pflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durch­führung des Vertrags überhaupt erst ermög­licht und auf deren Einhaltung der Vertrags­partner regel­mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher­seh­baren, typischer­weise eintre­tenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungs­be­schrän­kungen gelten auch bei Pflicht­ver­let­zungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetz­lichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaf­fenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflicht­ver­letzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurück­treten oder kündigen, wenn wir die Pflicht­ver­letzung zu vertreten haben. Ein freies Kündi­gungs­recht des Bestellers (insbe­sondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausge­schlossen. Im Übrigen gelten die gesetz­lichen Voraus­set­zungen und Rechtsfolgen.

VIII. Gewerb­liche Schutz­rechte und Urheberrechte

1. An allen Abbil­dungen, Kalku­la­tionen, Zeich­nungen sowie anderen Unter­lagen, behalten wir uns unsere Eigentums‑, Urheber- sowie sonstigen Schutz­rechte vor. Der Besteller darf diese nur mit unserer schrift­lichen Einwil­ligung an Dritte weiter­geben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekenn­zeichnet haben.

2. Haben wir nach Zeich­nungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutz­rechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter frei und hat uns den Ersatz des entstan­denen Schadens zu erstatten. Wird einer der Vertrags­par­teien die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutz­recht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzu­stellen. Sollte uns durch die Verzö­gerung die Weiter­führung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir berechtigt den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Bestimmung in Abschnitt IV Ziff. 3 gilt in diesem Fall entsprechend.

3. Alle Eigentums‑, Urheber- sowie sonstigen Schutz­rechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestal­teten Modellen, Formen, Werkzeugen, Vorrich­tungen, Entwürfen und Zeich­nungen verbleiben bei uns, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dies gilt auch wenn der Besteller entspre­chende Kosten­an­teile vergütet.

IX. Eigen­tums­vor­behalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forde­rungen, einschließlich sämtlicher Saldo­for­de­rungen aus Konto­korrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelie­ferte Ware (Vorbe­haltsware) unser Eigentum. Im Fall des vertrags­wid­rigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungs­verzug, haben wir nach vorhe­riger Setzung einer angemes­senen Frist das Recht, die Vorbe­haltsware zurück­zu­nehmen. Nehmen wir die Vorbe­haltsware zurück, stellt dieses nicht gleich­zeitig einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzu­be­halten. Nach Abzug eines angemes­senen Betrages für die Verwer­tungs­kosten, ist der Verwer­tungs­erlös mit den uns vom Besteller geschul­deten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Besteller hat die Vorbe­haltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer‑, Wasser- und Diebstahl­schäden ausrei­chend zum Neuwert zu versi­chern. Wartungs- und Inspek­ti­ons­ar­beiten, die erfor­derlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten recht­zeitig durchzuführen.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbe­haltsware ordnungs­gemäß im Geschäfts­verkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungs­verzug ist. Verpfän­dungen oder Siche­rungs­über­eig­nungen sind unzulässig. Die aus dem Weiter­verkauf oder einem sonstigen Rechts­grund (Versi­cherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbe­haltsware entste­henden Forde­rungen (einschließlich sämtlicher Saldo­for­de­rungen aus Konto­korrent) tritt der Besteller bereits jetzt siche­rungs­halber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermäch­tigen den Besteller wider­ruflich, die an uns abgetre­tenen Forde­rungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzu­ziehen. Die Einzugs­er­mäch­tigung kann jederzeit wider­rufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen nicht ordnungs­gemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forde­rungs­einzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleich­zeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegen­leistung in Höhe der Forde­rungen solange unmit­telbar an uns zu bewirken, als noch Forde­rungen von uns gegen den Besteller bestehen.

4. Eine Verar­beitung oder Umbildung der Vorbe­haltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorge­nommen. Sofern die Vorbe­haltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verar­beitet wird, erwerben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe­haltsware (Rechnungs­end­betrag inklusive der Mehrwert­steuer) zu den anderen verar­bei­teten Sachen im Zeitpunkt der Verar­beitung. Für die durch Verar­beitung entste­hende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbe­haltsware. Im Fall der untrenn­baren Vermi­schung der Vorbe­haltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe­haltsware (Rechnungs­end­betrag inklusive der Mehrwert­steuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermi­schung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermi­schung als Haupt­sache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteil­mäßig Mitei­gentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstan­denes Allein- oder Mitei­gentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbe­haltsware, insbe­sondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unver­züglich benach­rich­tigen, damit wir unsere Eigen­tums­rechte durch­setzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusam­menhang entste­henden gericht­lichen oder außer­ge­richt­lichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zuste­henden Sicher­heiten insoweit freizu­geben, als der reali­sierbare Wert unserer Sicher­heiten die zu sichernden Forde­rungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizu­ge­benden Sicherheiten.

X. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht/salvatorische Klausel

1. Erfül­lungsort und Gerichts­stand für Liefe­rungen und Zahlungen (einschließlich Urkunden‑, Scheck- und Wechsel­klagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Strei­tig­keiten aus den zwischen uns und ihm geschlos­senen Kaufver­trägen ist unser Firmensitz (Nordhorn/Deutschland). Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Bezie­hungen zwischen den Vertrags­par­teien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundes­re­publik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des inter­na­tio­nalen Privat-rechts (EGBGB). Die Anwendung des UN- Kaufrechts ist ausge­schlossen. Voraus­set­zungen und Wirkungen des Eigen­tum­vor­be­halts nach Ziffer IX unter­liegen dem Recht am jewei­ligen Lagerort der Vorbe­haltsware, sofern danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des Rechts der Bundes­re­publik Deutschland unzulässig oder unwirksam ist.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Liefe­rungs- und Zahlungs-bedin­gungen oder im Rahmen sonstiger Verein­ba­rungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch­führbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestim­mungen oder Verein­ba­rungen nicht.

4. Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieser Liefe­rungs- und Zahlungs­be­din­gungen dienen lediglich der besseren Orien­tierung und haben keinen eigen­stän­digen Regelungs­gehalt und keine recht­liche Bedeutung.

5. Daten des Bestellers, die den Geschäfts­verkehr mit ihm betreffen, werden im Sinne des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes verarbeitet.

Stand: 14. Februar 2018