I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns, der Reinert-Ritz GmbH, geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Bestellers seine Bestellung vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und uns zur Ausführung der Verträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. Werden Verträge sowohl in deutscher als auch in einer Fremdsprache niedergelegt, so ist im Streitfall die deutsche Sprachfassung maßgeblich.
3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.
II. Angebot/Vertragsschluss/Beratung
1. Eine Bestellung des Bestellers gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen schriftlich (z.B. durch Übersendung einer Auftragsbestätigung) oder durch Zusendung der bestellten Produkte annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Anwendungsmöglichkeiten und Eignungen unserer Waren erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die regelmäßig nicht als zugesichert gelten. Sie begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Besteller wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
III. Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk ohne Verpackung. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2. Erhöhen sich die für die Preisbildung maßgebenden Kostenfaktoren (insbesondere Preise für Fertigungsmaterial, Betriebs-stoffe, Löhne und Frachten), auf die wir keinen Einfluss und die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, den ursprünglich vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Bei einer derartigen Erhöhung des Preises, ist der Besteller berechtigt, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Kenntnis von der Preiserhöhung von dem Vertrag zurück zu treten.
3. Der Rechnungsbetrag ist netto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Bei bestehender Geschäftsbeziehung gewähren wir bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum einen Skontoabzug von 2%. Ansonsten ist Skontoabzug nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, behalten wir uns, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, für den Zeitraum des Verzuges Verzugszinsen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5. Die Möglichkeit des Bestellers zur Aufrechnung mit Mängelansprüchen im Falle einer Lieferung mangelhafter Ware sowie mit sonstigen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis gegen unsere Kaufpreisforderung werden durch diese Verkaufsbedingungen nicht beschränkt; mit Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen kann der Besteller hingegen nur dann gegen unsere Kaufpreisforderung aufrechnen, soweit seine Forderungen unbestritten sind, wir diese anerkannt haben oder sie rechtskräftig festgestellt worden sind. Als Käufer darf der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
6. Wir behalten uns vor, Zahlungssicherheiten und/oder Vorauszahlungen zu verlangen.
7. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen ihn fällig zu stellen und/oder noch ausstehende Lieferungen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber ganz von den bestehenden Verträgen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen. Sonstige Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben, um deren Einhaltung wir bemüht sein werden. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt, insbesondere alle für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Unterlagen sowie eine etwaige Vorauszahlung, eingegangen sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Unsere Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der vereinbarten Frist unser Werk oder Lager oder vereinbarungsgemäß das unseres Vorlieferanten verlassen hat.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Krieg, Unruhen, Feuer, Überschwemmungen und sonstige Naturereignisse usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind für diesen Fall ausgeschlossen. Wird die Lieferung bzw. Leistung um mehr als zwei Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich des aufgrund der Verzögerung des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt im Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs 3 % des Nettopreises der Ware (Lieferwert), maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
5. Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
V. Gefahrübergang/Versand/Verpackung
1. Unsere Lieferung erfolgt ab Werk/Lager (Nordhorn/Deutschland), wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen und Verpackung) und des Versandweges selbst zu bestimmen. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zulasten des Bestellers. Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich vom Besteller abgerufen werden.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und erkennbare Beschädigungen und etwaige Mängel zu überprüfen und uns Verluste, Mängel oder Schäden ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.
3. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Paletten, Gitterboxen sowie sonstige Mehrwegverpackungen sind an uns zurückzugeben. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4. Wird der Versand oder der Abruf versandbereiter Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5. Die Versendung von Ware erfolgt unversichert, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
VI. Mängelrechte/Gewährleistung/Haftung
1. Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel, Falschlieferung oder beachtlicher Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens vierzehn Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
2. Für Beratungen über Verarbeitungs- und/oder Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
5. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer VII (Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren ein (1) Jahre nach Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB). Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer VII Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
7. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 5 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
VII. Haftung
1. Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen, behalten wir uns unsere Eigentums‑, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
2. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter frei und hat uns den Ersatz des entstandenen Schadens zu erstatten. Wird einer der Vertragsparteien die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir berechtigt den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Bestimmung in Abschnitt IV Ziff. 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
3. Alle Eigentums‑, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen, Werkzeugen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen verbleiben bei uns, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dies gilt auch wenn der Besteller entsprechende Kostenanteile vergütet.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses nicht gleichzeitig einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer‑, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
X. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht/salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Urkunden‑, Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz (Nordhorn/Deutschland). Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Privat-rechts (EGBGB). Die Anwendung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumvorbehalts nach Ziffer IX unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Vorbehaltsware, sofern danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unzulässig oder unwirksam ist.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungs-bedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht.
4. Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt und keine rechtliche Bedeutung.
5. Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
Stand: 14. Februar 2018